Allgemeine Geschäftsbedingungen
hinsichtlich Containergestellung, Einkauf/Ankauf und Verkauf
Containergestellung
§1 Geltungsbereich
Für alle Containergestellungen, die durch die Firma Hans Möller GbR und Hans Möller e.K. (nachfolgend Firma Möller genannt) getätigt werden gelten folgende Bedingungen. Diese Bedingungen gelten ebenfalls für die Stellung zukünftiger Container, wobei sie dann nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden müssen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen etwaiger Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen des Geltungsbereiches der Geschäftsbedingungen von Firma Möller benötigen der schriftlichen Bestätigung durch diese.
Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Dienstleistungen oder Entgegennahme von Zahlungen bedeuten unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
Schriftlich getroffene Vereinbarungen individueller Art zwischen den Vertragspartnern haben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
Spätestens bei der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
§2 Vertragsgegenstand
- Der Vertrag für die Containerstellung kommt durch mündliche oder schriftliche Bestellung zustande.
- Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und Abfuhr des gefüllten Containers durch die Firma Möller zu einer vereinbarten oder von der Firma Möller bestimmten Abladestelle. Es fällt für den Transport des Containers eine Gebühr zuzüglich der z.Zt. üblichen MwSt. an.
- Die Firma Möller kann über den im Container gelagerten Abfall frei verfügen.
- Angaben der Firma Möller über die Größe und Tragfähigkeit des Containers sind verbindlich.
§3 Zufahrten und Aufstellplatz
- Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für freie Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
- Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein.
- Für Schäden am Zufahrtsweg und/oder am Aufstellplatz haftet die Firma Möller nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Für Schäden am Fahrzeug und/oder Container in Folge ungeeigneter Zufahrten und/oder ungeeigneter Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§4 Sicherheit des Containers
- Bei vereinbarter Aufstellung eines Containers im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen kennzeichnet die Firma Möller den Container mit rot/weißen Warnstreifen. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausdrücklich der Auftraggeber verantwortlich (kann auch auf die Firma Möller übertragen werden). Dies muss von Seiten des Auftraggebers schriftlich in Auftrag gegeben werden.
- Wegen der Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die Firma Möller hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstandene Kosten und Auslagen hat der Auftraggeber zu tragen.
§5 Beladung des Containers
- Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes befüllt werden.
- In den Container dürfen nur die für die Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen der Firma Möller verpflichtet, die in den Container gefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren.
- Der Auftraggeber ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden.
- Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber.
§6 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
- Vereinbarungen über Zeiten für die Bereitstellung und Abholung des Containers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Aber auch dann sind Abweichungen bis zu drei Stunden zulässig, ohne dass dem Auftraggeber daraus Ansprüche zustehen.
- Die Firma Möller wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.
§7 Entsorgungsnachweis, Begleitschein
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma Möller bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gem. Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie ggf. gem. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.
- Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Firma Möller entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Für das Beschaffen und Ausfüllen der Beförderungs- und Begleitpapiere berechnet die Firma Möller einen Betrag von z.Zt. 13,00 € netto für jedes einzelne Papier.
- Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Auftraggeber verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Firma Möller ohne setzen einer Nachfrist die Entleerung auf Kosten des Auftraggebers vornehmen lassen.
§8 Schadenersatz
- Für Schäden, die am Eigentum des Auftraggebers und/oder am Eigentum Dritter bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet die Firma Möller nur für Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, unabhängig davon entfällt die Haftung immer dann, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei der Firma Möller angezeigt wird.
- Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
- Soweit für die Haftung der Firma Möller durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal der Firma Möller.
- Unabhängig von den vorstehenden Regelungen verjähren Schadenersatzansprüche des Auftraggebers in jedem Fall nach Ablauf von 6 Monaten nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber.
§9 Vergütung
- Die vereinbarte Vergütung umfasst das Bereitstellen, die Miete, das Abholen und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, zusätzlich eine angemessene Vergütung zu zahlen.
- Ist die Mietdauer nicht vereinbart, ist die Firma Möller berechtigt, nach 14 Tagen die Rückgabe des Containers zu verlangen.
- Wird aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat die vereinbarte Zeit oder die 14-Tage-Frist überschritten, so kann die Firma Möller für jeden Kalendertag bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.
- Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten, Landesabgaben, Wiegegebühren oder desgleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Die Gebühren und Kosten sind vom Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen.
- Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die zurzeit der Rechnungslegung gültige MwSt. wird zusätzlich berechnet.
§10 Fälligkeit der Rechnung
- Rechnungen der Firma Möller sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu zahlen.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Firma Möller berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) zu berechnen.
- Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
- Die Firma Möller kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zu einer Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber des angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann die Firma Möller den Vertrag fristlos kündigen.
§11 Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist für beide Parteien der Sitz der Firma Möller, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für andere Auftraggeber ist dieser Gerichtsstand maßgebend, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Inland in das Ausland verlegt oder den Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei der Klageerhebung unbekannt ist.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Meldorf.
§12 Lieferscheindatum
- Lieferscheindatum entspricht Leistungsdatum, da der Lieferschein bei Leistungserbringung erstellt wird.
Einkauf
§13 Geltungsbereich
Für alle Lieferungen an die Firma Möller gelten folgende Bedingungen. Diese Bedingungen gelten ebenfalls für zukünftige Geschäftsbeziehungen, wobei sie dann nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden müssen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen etwaiger Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen des Geltungsbereiches der Geschäftsbedingungen von Firma Möller benötigen der schriftlichen Bestätigung durch diese.
Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Dienstleistungen oder Entgegennahme von Zahlungen bedeuten unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
Schriftlich getroffene Vereinbarungen individueller Art zwischen den Vertragspartnern haben, soweit nichts anderes vereinbart wurde Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
Spätestens bei der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
§14 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf von 4 Wochen, wenn es in dieser Frist zu keinem Vertragsabschluss gekommen ist, es sei denn, es ist schriftlich eine längere Frist vereinbart, oder äußere Umstände haben eine Überarbeitung des Angebots zur Folge.
§15 Beanstandungen
Die Untersuchungs- u. Rügefrist beträgt bei uns bei offenen Mängeln mindestens 7 Tage ab Zugang der Ware in unserem Lager, bei verdeckten Mängeln mindestens 7 Tage ab Entdeckung des Mangels.
§16 Gewährleistung
Bei Lieferung von Altmaterial (Eisenschrott, NE-Metalle, usw.) ist Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsverdächtige Hohlkörper (Gasflaschen u.ä.) untersucht sind. Für Schäden, die durch die Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfang der Verkäufer.
Der Lieferant hat die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte kontaminiertem Schrott u. Metallen vorzunehmen. Bei Vorliegen von Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht mehr annehmbar betrachtet wird, ist der Absender des Materials zur Zurücknahme des Materials auf seine eigenen Kosten verpflichtet oder/und zur Übernahme der Entsorgungskosten. Eigene Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Verkäufer hat den Käufer im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadenersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizuhalten.
In Bezug auf Gefahrstofflagerung und Transport gefährlicher Güter ist der Vertragspartner verpflichtet, den jeweils gültigen Stand der Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen zu erfüllen. Der Verkäufer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der EU-Abfallverbringungsverordnung eingehalten werden können.
§17 Gewichts- u. Mengenermittlung
Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend. Zur Gewichts-und Mengenermittlung sind die an der Waage der Firma Möller oder einer anderen geeichten Waage ermittelten Mengen maßgebend, wobei die Vertragspartner sich vorher über die Vorgehensweise der Örtlichkeit für die Verwiegung geeinigt haben müssen. Ansonsten sind die Gewichte der Waage der Firma Möller zu nutzen.
§18 Erfüllung und Zahlung
Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Lieferort.
Erfüllungsort für die Zahlung ist Heide.
Gleichzeitig gestellte Rechnungen werden mit Gutschriften gleichen Datums verrechnet, außer es ist eine andere, schriftliche Vereinbarung getroffen worden.
Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage netto Kasse ab Rechnungsdatum (siehe §10)
Verkauf
§19 Geltungsbereich
Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Möller gelten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten ebenfalls für zukünftige Geschäftsbeziehungen, wobei sie dann nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden müssen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung von Firma Möller gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden mit Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Schriftlich getroffene Vereinbarungen individueller Art zwischen den Vertragspartnern haben, soweit nichts anderes vereinbart wurde Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
§20 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf von 4 Wochen, wenn es in dieser Frist zu keinem Vertragsabschluss gekommen ist, es sei denn, es ist schriftlich eine längere Frist vereinbart. Auch bei unvorhersehbaren, veränderten äußeren Umständen, die eine Überarbeitung des Angebots erfordern, verlieren Angebote ihre Gültigkeit.
§21 Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, also immer zuzüglich der für das Produkt üblichen MwSt.
§22 Zahlungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Firma Möller innerhalb von 8 Tagen netto Kasse ab Rechnungsdatum und ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Möller über den Betrag verfügen kann. Gerät der Auftraggeber/Kunde in Zahlungsverzug, so hat die Firma Möller neben dem weiter bestehenden Erfüllungsanspruch einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Verzugsschadens. Dieser Schaden kann auch die Kosten eines mit dem Einzug der Forderungen beauftragten Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters umfassen. Sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, er seine Zahlungen einstellen, seine Kreditwürdigkeit in Frage gestellt sein, so ist Firma Möller berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die Firma Möller ist dann auch berechtigt entsprechende Bankbürgschaften vom Kunden zu verlangen. Die Firma Möller ist berechtigt Ansprüche aus den vereinbarten Geschäftsverbindungen abzutreten.
§23 Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen und Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
§24 Videoüberwachung
Auf dem Gelände und im Büro der Firma Möller sind etliche Videokameras installiert, deren Bildmaterial gespeichert wird. Die Herausgabe dieses Materials dient ausschließlich der Aufklärung von Straftaten oder der Klärung von betrieblichen Abläufen und wird nicht an unbefugte Dritte weiter gegeben.